Kundmachung des Landsjägermeisters vom 22. Mai 2023
über die Wahl des Landesjägermeisters, der Landesjägermeisterstellvertreter,
des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters und des Disziplinarrates
In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes am 22. Mai 2023 wurde gemäß § 47 der Satzungen
Herr Franz Mayr-Melnhof-Saurau
einstimmig zum Landesjägermeister für die Funktionsperiode 2023 bis 2029 gewählt.
In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes haben die gewählten Mitglieder der wahlwerbenden Gruppe „Einheitsliste der Steirischen Jäger“ in Fraktionswahl gemäß § 47 der Satzungen am 22. Mai 2023 nach dem Verhältniswahlrecht (d’Hondt’sches Verfahren)
Herrn NAbg. Bgm. Andreas Kühberger
und Herrn HR DDr. Burkhard Thierrichter
einstimmig zu Landesjägermeisterstellvertretern für die Funktionsperiode 2023 bis 2029 gewählt.
Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter sind gemäß § 49 der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft vom Vorstand aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen mit Stimmzettel zu wählen. In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft haben die gewählten Mitglieder
Herrn Dr. Nikolaus Kodolitsch,
zum Disziplinaranwalt für die Funktionsperiode 2023 bis 2029 und
Herrn Dr. Peter Primus,
zum Stellvertreter des Disziplinaranwaltes für die Funktionsperiode 2023 bis 2029 gewählt.
Der Disziplinarrat ist gemäß § 49 der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft vom Vorstand aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen mit Stimmzettel zu wählen. In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft haben die gewählten Mitglieder folgende Personen zu Mitgliedern des Disziplinarrates für die Funktionsperiode 2023 bis 2029 gewählt:
Vorsitzender:
Herr Mag. Andreas Rom,
Ersatz:
Herr Dr. Ralph Forcher,
Beisitzer aus dem Stand der Berufsjäger:
Herr Rjg. Werner Rössl,
Ersatz:
Herr Ojg. Franz Wegscheider,
Beisitzer aus dem Stand der Jagdkarteninhaber:
Herr Karl Klescher,
Ersatz:
Herr Ing. Gerhard Gruber,
Gemäß § 50 der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft sind die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen berechtigt, die Wahl des Landesjägermeisters und seiner beiden Stellvertreter, des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters sowie des Disziplinarrates bezüglich unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen binnen 3 Tagen und bezüglich jeder behaupteten Rechtswidrigkeit binnen einer Woche – vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet – anzufechten. Die Anfechtung ist schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Wahlkommission endgültig.
Der Landesjägermeister:
Franz Mayr-Melnhof-Saurau e.h.
Weidmannsheil & Natur verpflichtet!
Kundmachung des Landesjägermeisters vom 22. Mai 2023
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