Für die Abnahme der Jagdprüfung ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Ein formloses Ansuchen um Zulassung zur Jungjägerprüfung unter Beilage eines Leumundszeugnisses und eines amtsärztlichen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung zur Jagdausübung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Unter Vorlage des Jagdprüfungszeugnisses, eines Passbildes und, wenn die Jungjägerprüfung mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, eines Leumundszeugnisses und eines amtsärztlichen Zeugnisses ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte zu stellen.
Bei der Erstausstellung sind die Gebühren an der Amtskasse zu bezahlen, in weiterer Folge wird jedes Jahr ein Erlagschein zugesandt.
Die Jagdkarte ist nur gemeinsam mit dem Nachweis der Bezahlung der Gebühren (z.B. Einzahlschein, Kontoauszug mit dem Nachweis der elektronischen Überweisung) gültig.
Man muss eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes bei einer Bezirkshauptmannschaft vorweisen, ein Passbild mitbringen und den Antrag auf Ausstellung einer Steirischen Jagdkarte stellen. Das Prüfungszeugnis alleine reicht nicht!
Nein! Dieser Nachweis ist nur bei der Erstausstellung notwendig!
Ja, im Falle einer gültigen ausländischen Jagdkarte muss die Behörde die Gleichwertigkeit in Theorie und Praxis der Steirischen und der ausländischen Jagdprüfung überprüfen. Für Deutschland ist die Gleichwertigkeit bereits festgestellt, in anderen Fällen muss das oft erst im Anlassfall individuell überprüft werden.
Wenn man in diesem Jahr die Jagd auch ausüben will, ja! Die Verlängerung geschieht durch Bezahlung des in den letzten Märztagen zugesandten Erlagscheines. Wenn man in einem Jahr einmal nicht jagen will und deshalb auch nicht einzahlt, erfolgt trotzdem keine Streichung aus dem Vorschreibungsstand und man erhält im nächsten Jahr wieder einen Zahlschein zugesandt.
Ja, ein beeidetes Jagdschutzorgan muss im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Andernfalls müsste die Behörde die Beeidigung wiederrufen!
Davon wird dringend abgeraten! Der Versicherungsschutz und die Ausnahmeregelungen für Jagdkarteninhaber nach dem Waffengesetz gelten nur mit einer gültigen Jagdkarte. Es macht deshalb Sinn, die Jagdkarte bereits zu Beginn des Jagdjahres einzuzahlen. Sie wird mit dem fortschreitenden Jagdjahr auch nicht billiger!
Falsch! In diesem Fall müsste die Behörde das Pachtverhältnis eigentlich auflösen. Ohne gültige Jagdkarte kann man nicht Jagdpächter sein! Ein Gesellschaftsmitglied muss also vom ersten Tag des neuen Jagdjahres an eine gültige Jagdkarte haben. Und auch für Jagdpächter gilt: Der Versicherungsschutz und die Ausnahmeregelungen für Jagdkarteninhaber nach dem Waffengesetz gelten nur mit einer gültigen Jagdkarte.
Nein, man muss 5 abgelaufene Jagdkarten vorweisen. Sie müssen nicht lückenlos nacheinander sein und auch eine abgelaufene Jagdkarte eines anderen Bundeslandes wird anerkannt, wenn in diesem Jahr keine steirische Jagdkarte gelöst wurde. Natürlich muss man auch eine aktuelle gültige Jagdkarte haben.
Mindestens die Hälfte der Jagdgesellschaftsmitglieder muss die Pächterfähigkeit haben, dann gilt die Jagdgesellschaft als pächterfähig.
Der Jagdverein ist eine juristische Person und kann als solche eine Jagd pachten. Die Vereinsmitglieder sind jagdgesetzlich nicht Pächter, sondern nur Jagdgäste des Vereines. Sie brauchen deshalb eine schriftliche Jagdeinladung (Ausgehschein), damit sie alleine im Revier auf die Jagd gehen dürfen. Die Pächterfähigkeit ist keine Bedingung für Vereinsmitglieder. Als Ansprechpartner muss der Verein der Behörde einen Jagdverwalter namhaft machen. Dieser muss die Pächterfähigkeit besitzen und ist der Behörde gegenüber für die Erstellung und Erfüllung des Abschussplanes verantwortlich.
Nein! Eine Aufstockung ist nicht zulässig, auch nicht auf die ursprüngliche Zahl.
Nein! Nur eine Auswechslung von Gesellschaftsmitgliedern ist rechtlich möglich. Diese bedarf der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Jagdgesellschaft muss weiterhin pächterfähig bleiben, auch wenn das eingewechselte Mitglied die Pächterfähigkeit noch nicht hat.
In dieser Form nicht! Es müssen auf jeder Fläche einer Eigenjagd die Besitzverhältnisse gleich sein. Zu einer Eigenjagd zusammengelegt können die Flächen also nur werden, wenn die Frau und der Mann auf beiden Flächen identische Eigentumsanteile haben.
Die Jagdgebietsfeststellung wird von der Behörde immer nur für die Dauer der Jagdpachtperiode (der Gemeindejagd) gemacht. Deshalb ist auch die Jagdgebietsfeststellung der Eigenjagd an die Jagdpachtperiode gebunden.
Nein, jedes Jahr zwischen 1. Oktober und 15. November kann man unter Beilage einer planlichen Darstellung, eines Grundbuchauszugs und des Grundbesitzbogens die Eigenjagd auf der neu zugekauften Fläche bei der Behörde anmelden. Die Behörde macht dann die bescheidmäßige Feststellung. Danach tritt das Recht zur Ausübung der Eigenjagd auf den neuen Flächen mit Beginn des nächsten Jagdjahres in Kraft.
Eine Gemeindejagd kann freihändig durch den Gemeinderat oder durch eine öffentliche Versteigerung am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde verpachtet werden. Es gibt zwei Möglichkeiten der freihändigen Verpachtung: einen Pächtervorschlag der Grundeigentümer oder einen Beschluss des Gemeinderates mit Zweidrittelmehrheit.
Die Grundeigentümer können dem Gemeinderat einen ihrer Meinung nach geeigneten Pächter vorschlagen. Das geschieht durch die Unterschrift auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. Die Pachtbewerber gehen zu diesem Zweck in den letzten 3 Monaten (Jänner, Februar, März) vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode mit dem Formblatt „Unterschriften sammeln“. Schlagen mehr als die Hälfte der Grundeigentümer der (Katastral-) Gemeinde, die zusammen auch mehr als die Hälfte der landwirtschaftlichen Grundfläche dieser (Katastral-) Gemeinde ihr Eigen nennen, einen Jagdpächter vor, hat der Gemeinderat die (Katastral-) Gemeindejagd an diesen Pachtwerber zu verpachten. Der Pächtervorschlag ist noch vor Beginn des vorletzten Jagdjahres bei der Gemeinde einzubringen.
Wenn kein Pächtervorschlag der Grundeigentümer eingebracht wurde, kann der Gemeinderat im vorletzten Jagdjahr der laufenden Pachtperiode mit Zweidrittelmehrheit die Verpachtung der Gemeindejagd an einen Pachtwerber beschließen. Die Verpachtung muss im Interesse der Grundeigentümer liegen. Der Beschluss muss kundgemacht werden, ein Einspruchsverfahren ist durchzuführen.
Ja, das kann er. Wenn keine freihändige Vergabe zustande gekommen ist, muss er das sogar. Eine Versteigerung ist im letzten Jagdjahr der laufenden Pachtperiode am Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
Nein, der erzielte Pachtschilling der Gemeindejagd ist zwingend auf die Grundeigentümer in der (Katastral-) Gemeinde unter Zugrundelegung der Flächengröße aufzuteilen. Der durch den Gemeinderat beschlossene Aufteilungsschlüssel muss kundgemacht werden. Allerdings ist der Pachtschilling eine Holschuld, muss also durch den Grundeigentümer beim Gemeindeamt abgeholt werden. Sechs Wochen nach der Kundmachung nicht abgeholte Anteile am Pachtschilling verfallen zugunsten der Gemeindekasse.
Dann erlischt die Bestellung zum Jagdschutzorgan automatisch! Das Jagdschutzorgan ist selbst für die zeitgerechte Weiterbildung und Meldung an die Behörde verantwortlich. Eine Erinnerung durch die Behörde oder ein langwieriges Entzugsverfahren sind nicht vorgesehen.
Nein, bei der Neubestellung sind nur mehr 2 Jahre der Frist übrig, also muss spätestens gegen Ende des zweiten Jahres der neuen Pachtperiode wieder eine Weiterbildung nachgewiesen werden.
Mit der Bezahlung der Jagdkarte wird auch die Versicherungsprämie bezahlt. Damit ist sichergestellt, dass jeder Inhaber einer gültigen Jagdkarte auch haftpflichtversichert ist. Das Versicherungspaket enthält außerdem noch eine Unfallversicherung, eine passive Rechtsschutzversicherung und eine Jagdwaffentransportversicherung.
Der örtliche Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung und der Transportversicherung ist Europa. Im Falle des Diebstahls ist die Jagdwaffenversicherung auf Österreich begrenzt.
Grundsätzlich hat ein beeidetes Jagdschutzorgan Anspruch auf eine ermäßigte Jagdkarte. Wenn das Jagdschutzorgan jedoch Eigenjagdberechtigter oder Jagdpächter ist, besteht dieser Anspruch nicht.
Nein! Um zur Aufsichtsjägerprüfung antreten zu dürfen, bedarf es des Nachweises der Pächterfähigkeit und damit 5 abgelaufener Jagdkarten.
Den europäischen Feuerwaffenpass, in dem die mitgeführten Waffen eingetragen sind, und eine schriftliche Jagdeinladung (Zweck der Reise). Wenn man diese Dokumente mitführt, darf man z.B. die Grenze zu Deutschland ohne Grenzstopp passieren. Man muss sie jedoch bei einer Kontrolle durch die Polizei jederzeit vorweisen können. Achtung: Das gilt nicht beim Grenzübertritt nach Großbritannien.
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