Die Existenzgrundlage des Menschen der Altsteinzeit war die Jagd, davon gibt zum Beispiel die immer wieder besuchte Jägerstationen in der Drachenhöhle bei Mixnitz Kunde. Für den Menschen der Jungsteinzeit, dessen Anwesenheit in der Steiermark durch reiche Funde geschliffener Werkzeuge nachgewiesen werden kann, war die Jagd immer noch lebensnotwendig. Neben dem Höhlenbären, dem Höhlenlöwen und dem Höhlenwolf wurde damals auf Wildschwein, Riesenhirsch, Elch, Rothirsch, Rentier, Reh, Steinbock, Gams und Bezoarziege, aber auch Auerochse, Bison, Wisent, Mammut und Nashorn gejagt.
Kenntnisse über Ackerbau und Viehzucht befähigten den Menschen bald, sesshaft zu werden, die Jagd als alleiniger Nahrungserwerb verlor ihre Bedeutung. Dafür gesellte sich eine neue Komponente dazu: die Freude am Jagen. Jeder Freie durfte jagen, nicht nur auf eigenem Boden, sondern auch in den riesigen Wäldern, von denen noch niemand Besitz ergriffen hatte. Die Kelten des Königreichs Noricum galten als ausgezeichnete und kultivierte Jäger.
An den Jagdmethoden änderte sich Jahrhunderte lang wenig, an erster Stelle stand die Fangjagd mit Falle, Fallgrube und Fußangel. Schwert, Saufeder, Wurfspieß, Weidmesser, Pfeil und Bogen waren die gebräuchlichsten Jagdwaffen. Zur Hetzjagd auf Hirsch und Hase wurden schon zwei Arten von Hunden verwendet: die Spürhunde, auch Bracken oder Leithunde genannt, und die Windhunde, Rüden oder Schweinshunde. Wie sehr diese Hunde geschätzt wurden, zeigen die hohen Strafen, die auf den Diebstahl oder die Tötung eines Jagdhundes ausgesetzt waren.
Schon im frühen Mittelalter wurde auch der Habicht zur Jagd verwendet und geschätzt. Sein Diebstahl war ebenfalls mit schweren Strafen bedroht. Die Falkenbeize erlebte ihren Höhepunkt in der zweiten Hälfte des Mittelalters.
Im Mittelalter erfolgte auch eine einschneidende Änderung im Recht auf Jagd: Die deutschen Könige aus dem Geschlecht der Merowinger und der Karolinger begannen, das altgermanische Recht der freien Jagdausübung einzudämmen. Nach damaliger Rechtsauffassung hatten sie ja die Verfügungsgewalt über alles herrenlose Land und damit auch über die ungeheuren Waldungen. Diese entzogen sie nun der öffentlichen Nutzung und behielten sich dort die Jagd als königliches Vorrecht, als Regal, vor. Karl der Große, selbst ein leidenschaftlicher Jäger, richtete viele solcher Bannforste ein.
Das Jagdregal des Königs wurde im Verlauf des Mittelalters auch auf fremden Grundbesitz ausgedehnt, das Wild gehörte wie alle herrenlosen Gegenstände dem Landesherrn. Damit begann eine Unterscheidung in Hohe und Niedere Jagd, in ,,Wildbann“ und ,,Reisgejaid“. Zur Hohen Jagd zählten ursprünglich nur Rot- und Schwarzwild, wobei unter letzteres auch Gams- und Steinwild eingereiht wurden, mancherorts rechnete man auch das Reh als zum Rotwild und somit zur Hohen Jagd gehörend. Alles andere jagdbare Getier fiel unter die Reisjagd.
Kaiser Maximilian I., der ,,großmächtige Weidmann“, wollte die gesamte Jagd im Land an sich ziehen. Dies zu erreichen, gelang ihm wohl nicht, jedoch konnte er durch allerlei Tausch- und Pachtgeschäfte das landesfürstliche Jagdgebiet in der Steiermark bedeutend erweitern. Den grundbesitzenden Adeligen musste er allerdings die Niederjagd, also alles „federn-, fuchs- und hasenjaid“, auf ihrem eigenen Grund und Boden erlauben. Maximilian selbst war aber nicht nur ein gut ausgebildeter Jäger, der sich öfter zur Jagd in der Steiermark aufhielt, er war auch ein Heger, der seine Jägerei beauftragte, für das Wild Salzlecken anzulegen und es im Winter zu füttern. Eine Folge dieser Hegemaßnahmen waren freilich höhere Wildstände und damit auch Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen.
Unter Maximilians Nachfolgern betrieb vor allem Erzherzog Karl II. die Erweiterung des landesfürstlichen Jagdgebietes. Das Jagdschloss Karlau außerhalb seiner Residenz Graz (heute Strafvollzugsanstalt und mitten in der Stadt) zeugt noch von seiner Jagdleidenschaft. Er schuf auch den rein steirischen Jägereihofstaat mit dem innerösterreichischen Oberstjägermeisteramt an der Spitze und ließ 1588 eine steirische „Reisgejaids-Ordnung“ kodifizieren. Wegen fortgesetzter Klagen des Landtages über zu hohe Wildstände und zu große Wildschäden musste der Erzherzog schließlich auch eine Vergütung des „übermäßigen Wildschadens“ versprechen. Der Wildschaden sollte unparteiisch geschätzt werden.
… ist von Wildschadensersatz allerdings nie mehr die Rede, die Errichtung von Zäunen wurde erschwert, versperrte Wechsel mussten wieder geöffnet werden, von gewalttätigen Übergriffen der Forstknechte auf die Untertanen wird berichtet. Erst Maria Theresia verfügte eine grundsätzliche Wildschadensvergütung, sie erlaubte die Errichtung von Wildzäunen wieder, ja gab sogar den Befehl, zum Schutz der bäuerlichen Kulturen das Schwarzwild auszurotten.
Es ist das Verdienst ihres Sohnes, Josephs II., mit seiner ,,Allgemeinen Jagd- und Wildschützenordnung“ vom 28. Februar 1786 eine schon recht „modern“ anmutende Verordnung zum Schutze der Bauernschaft und der Landeskultur geschaffen zu haben. Der Bauern- und der Bürgerstand waren jedoch von der Erwerbung einer Jagd weiterhin ausgeschlossen, Wilderer wurden streng verfolgt.
Mit der Revolution von 1848 kam die Aufhebung aller Feudallasten. Schlechte Zeiten für Wild und Wald brachen an, denn hemmungslos begann sich die Jahrhunderte lang unterdrückte Jagdleidenschaft des Volkes auszutoben, vor allem der Hochwildbestand wurde arg gezehntet.
Der junge Kaiser Franz Joseph I. schuf mit seinem ,,Patent betreffend die Jagdgerechtigkeit“ vom 7. März 1849 eine neue und bis heute gültige Rechtslage: Er hob das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden auf und erklärte es als Ausfluss des Eigentums an Grund und Boden. Gleichzeitig setzte er aber auch die Mindestgröße einer Eigenjagd mit 200 Joch (umgerechnet 115 ha) fest und wies die Jagd auf allen anderen Grundstücken den Gemeinden zu. Bald ging die gesetzgeberische Gewalt im Jagdwesen in die Hand der Kronländer über, und Landessache blieb die Jagd bis heute. Ein Gesetz über die Schonzeiten aus dem Jahre 1876, Gesetze über Jagd- und Wildschäden aus den Jahren 1878 und 1888, das Gesetz über die Einführung der Jagdkarten, das Schonzeitengesetz 1898 und das Steirische Jagdgesetz 1906 sind Meilensteine hin zum Jagdgesetz 1936, das richtungweisend für andere Bundesländer wurde und schon die Gründung einer Pflichtorganisation aller zur Jagdausübung Berechtigten vorsah.
Die Jagdgeschichte der Steiermark ist untrennbar mit einem Namen verbunden, jenem von Erzherzog Johann von Österreich. Das moderne Jagdverständnis einer nachhaltigen Nutzung unserer Wildtierbestände unter Bedachtnahme auf wildbiologische Erkenntnisse und Erfordernisse lässt sich in vielen Facetten auf diesen für die Steiermark so bedeutenden Mann zurückführen. Es ist deshalb auch nicht weiter verwunderlich, dass sein Sohn, Franz Graf von Meran, den Steiermärkischen Jagdschutzverein gründete und an der Wiege der Steirischen Landesjägerschaft sein Enkel, Dr. Johann Graf von Meran, stand.
Die Gründung der Steirischen Landesjägerschaft war nicht einfach eine Laune einiger verantwortungsbewusster Weidmänner, und sie erfolgte auch nicht einfach so aus heiterem Himmel, es war ein langer Weg mit vielen Vorstufen bis dahin. Seit seiner Gründung im Jahre 1882 war der Steirische Jagdschutzverein die einzige Vertretung der steirischen Jäger. Allzu oft waren jedoch seine Bemühungen vergebens, denn es fehlte an den politischen Rechten und Befugnissen, um entsprechend auftreten zu können. Der Jagdschutzverein war ja nur vereinsrechtlich organisiert. Und so wurde der Wunsch nach einer starken Vertretung mit öffentlich-rechtlichem Charakter bei den steirischen Jägern und auch im Jagdschutzverein immer größer.
Schon 1934 hatte der „Dachverband der Landesjagdschutz-Vereine“ die Schaffung eines Bundesjagdgesetzes angestrebt. Damals sollte ja die Verfassung Österreichs nach berufsständischen Gesichtspunkten umgebaut werden, und so erwog man auch die Zusammenfassung aller zur Jagdausübung berechtigten Bundesbürger in der Pflichtorganisation einer „Österreichischen Jägerschaft“. Ihr sollte als Verband öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien Rechtspersönlichkeit zukommen, sie sollte in Länderverbände untergliedert werden. Ihr Führer sollte der Bundesjägermeister sein, dem in jedem Land und in der Stadt Wien Landesjägermeister unterstellt sein sollten. Die Pflege und Förderung des Jagdschutzgedankens, insbesondere die Pflege und Erhaltung der Wildbestände entsprechend den durch die land- und forstwirtschaftlichen Belange gegebenen Verhältnissen, die fachliche Ausbildung ihrer Mitglieder, die Erziehung zu weidgerechten Jägern durch die Abhaltung von Prüfungen und die Erwirkung der Befolgung der jagdlichen Vorschriften sollten wesentliche Aufgaben dieser neuen Standesvertretung sein. Dieser Versuch der Einrichtung einer „Österreichischen Jägerschaft“ scheiterte jedoch. Man beließ also die Kompetenz für die Jagdgesetzgebung den Ländern, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erschien in weite Ferne gerückt.
Der Wunsch nach einer Pflichtvertretung blieb jedoch bestehen. Ein Schritt auf dieses Ziel hin war die Errichtung eines Jagd- und Fischereibeirates bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft. Aus der Erwägung heraus, dass das Jagd- und Fischereirecht zweifellos ein Bestandteil des Eigentumsrechtes an Grund und Boden ist, sollten Jäger und Fischer im Rahmen der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften ihre Vertretung finden. Dies war nun gar nicht so leicht zu bewerkstelligen, letztendlich wählte man die Form von Beiräten. Diese Beiräte, in die der Steirische Jagdschutzverein je 8 Mitglieder entsandte, tagten unter dem Vorsitz des Kammerpräsidenten, das war damals August Kraft, erstmals im Jänner 1935. Der Jagdschutzverein hatte in den Jagdbeirat entsandt: Dr. Gustav von Webenau, Sekretär Robert Güntschel, Ing. Hans Stark, Ing. Karl Bauernberger, Berthold Graf Stürgkh, Alois Baron Morsey, Ernst Kaßler und Ferdinand Nadler. Als ständiger Fachexperte mit beratender Stimme war in diesem Gremium außerdem auch der nachmalige Gründer des ANBLICK, Prof. Dr. Wilhelm Hoffer, vertreten. Schon in der ersten Sitzung beantragte der Jagdbeirat eine obligatorische Haftpflichtversicherung für alle Jäger sowie eine Abänderung der Schonzeitvorschriften: Für Hirsche sollte die Schonzeit auf den Zeitraum von 1. Jänner bis 15. Juli ausgedehnt, Rehböcke, -geißen und -kitze sollten bereits im Jänner geschont werden.
Das Jahr 1936 brachte auf jagdlichem Gebiet den glanzvollen ersten „Steiermärkischen Landesjägertag“ am 28. Mai im Rittersaal des Landhauses, vor allem aber ein neues steirisches Jagdgesetz, dessen erstes druckfrisches Exemplar Landeshauptmann Stepan als Gastgeschenk zum Landesjägertag mitbrachte. Er selbst wollte es als „goldenen Mittelweg“ verstanden wissen und hoffte, dass es sowohl dem Bauernstand als auch einer „echten Grünen Gilde“ Freude und Nutzen bringen möge. Das Jagdgesetz 1936 sah bereits eine Pflichtorganisation aller steirischen Jagdkarteninhaber vor, und auch viele andere Bestimmungen sind uns heute noch vertraut, z.B. die Mindestgröße von Eigenjagden mit 115 ha, die heute noch gültige Längenzug-Regelung, der bis 1986 gültige Dreivierteleinschluss sowie der bis heute noch bestehende Volleinschluss, weiters eine Strafandrohung, wenn jemand die Jagd selbst oder durch seine Jagdgäste beharrlich in unweidmännischer Weise ausübt. Ganz wichtig war auch der § 51, der die Schonzeiten, welche sich den Lebensnotwendigkeiten des Wildes anpassen sollten, regelte. Ganzjährig geschont waren damals Wiesel, Steinadler, Auer-, Birk- und Haselhenne. Schon damals durften auch nur Katzen, „welche im Wald umherstreifen“, getötet werden, auf den Feldern war dies verboten.
Das Steirische Jagdgesetz 1936 wurde damals als das beste Jagdgesetz Österreichs bezeichnet, die Landeshauptmannschaft war über Anweisung von Landeshauptmann Stepan sehr auf die Pflichtorganisation der Jägerschaft bedacht und verfolgte deren Gründung auch nachdrücklich. Sehr angelegen ließen sich diesen neuen Gesetzesentwurf Kammer und Jagdschutzverein sein. Es zeugt von Größe und Einsicht fernab jeder kleinlichen Vereinsmeierei, wenn der Präsident des Jagdschutzvereines, Dr. Johann Graf Meran, in seinem Begleitschreiben zu den Abänderungsvorschlägen schreibt, dass dem Verein die Gründung einer Körperschaft öffentlichen Rechts überaus wichtig sei, auch wenn dadurch der Weiterbestand des Vereines in seiner bisherigen Form wohl nicht mehr möglich sein werde. Bald war man sich einig, und der Gesetzestext war somit für eine Beschlussfassung fertig. Zusammen mit der Landes-Landwirtschaftskammer sollte darüber hinaus der Jagdschutzverein für die Landesregierung einen Fünfervorschlag für die erstmalige Bestellung des Landesjägermeisters ausarbeiten. Am 7. Juli 1937 konnte schließlich im Landtag das „Gesetz über die Pflichtorganisation der steirischen Jägerschaft“ beschlossen werden. Es trat mit 1. Jänner 1938 in Kraft.
Aus dem gemeinsamen Fünfervorschlag von Kammer und Jagdschutzverein wählte die Landesregierung die neuen höchsten Funktionäre im steirischen Jagdwesen aus: Dr. Johann Graf von Meran als Landesjägermeister und Forstoberkontrollor Ing. Hans Stark als dessen Stellvertreter. Am 3. Februar 1938 fand die feierliche Angelobung durch Landeshauptmann Stepan statt. Anschließend gelobte der neue Landesjägermeister die den 18 Jägergauen (Jagdbezirken) vorstehenden Gaujägermeister (Bezirksjägermeister) und deren Stellvertreter an.
Doch noch ehe die neuernannten Funktionäre ihre Tätigkeit wirksam aufnehmen konnten, kam der März 1938, in dem Österreich seine Eigenstaatlichkeit verlor, in dem durch die Überleitungsverordnung auch in der Steiermark das Reichsjagdgesetz gültig wurde, in dem der Landesjägermeister seines Postens enthoben und ein Gaujägermeister in der Person des Gewerken Ernst Pichler eingesetzt wurde. Karl Sedmak wurde als Stabsjägermeister mit der Leitung des Jagdamtes betraut. Das Reichsjagdgesetz brachte im „Reichsbund Deutsche Jägerschaft“ ein straffe Pflichtorganisation mit Behördencharakter, eine genaue Abschussplanung und einen verpflichtenden Abschussplan sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Jungjägerprüfung.
In der schweren Zeit des bald darauf folgenden zweiten Weltkrieges kam der Jagd in der Steiermark auch eine große wirtschaftliche Bedeutung zu: 500.000 kg Wildbret vom Schalenwild, dazu etwa 60.000 Hasen und 40.000 Fasane steuerte die Jagd zur Volksernährung bei.
Die zusammenbrechende Front in der Oststeiermark, das Bombardement von Graz und schließlich die Angst vor den näherrückenden Russen prägten das Chaos der letzten Kriegstage. In einer Baracke in der Muchargasse saßen die beiden Sekretärinnen der Jägerschaft, E. Haas und A. Groß. Sie hatten den Auftrag, vor den anrückenden Russen zu fliehen. Stabsjägermeister Karl Sedmak, der Dienststellenleiter, war noch im letzten Abdruck zum Volkssturm einberufen worden. Aber schon als die ersten Tage der Besatzung vorbei waren, fanden sich die drei wieder in der Muchargasse ein, um Bestandsaufnahme zu machen. Alle wertvolleren Dinge, die Bilder an den Wänden, sämtliche Schreibutensilien, ja sogar die Kaffeehäferl fehlten.
Die Akten hatte Polizeimajor Rudolf Weissmann gerettet und in die Polizeidirektion in der Paulustorgasse gebracht. Dort saßen jetzt die Engländer. Als ihr Dolmetsch fungierte Paul Graf Czernin-Chudenitz, ein echter Widerstandskämpfer und deshalb von den Engländern sofort anerkannt. Als Flüchtling aus der CSSR hatte er bis 1945 das Gut seiner Ehefrau, einer geborenen Gudenus, in der Oststeiermark verwaltet. An ihn wandte sich Karl Sedmak, und er half sofort. Er überzeugte die Engländer von der Wichtigkeit, in jagdlichen Belangen wieder die Gesetzmäßigkeit herzustellen und organisierte eine erste Bleibe für das Landesjagdamt in einem winzigen Büro in der Polizeidirektion.
Er nahm zusammen mit Oberstleutnant Nadler und Karl Sedmak Kontakt zur provisorischen Landesregierung auf und erreichte, dass das Jagdgesetz 1936 (mit einigen Erweiterungen) und das Gesetz über die Einrichtung der Steirischen Landesjägerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts wieder in Kraft gesetzt wurden. Und schließlich ließ er sich zum kommissarischen Landesjägermeister bestellen. Sein Stellvertreter wurde Oberstleutnant Adolf Nadler, die Kanzlei des Landesjägermeisters konnte in größere Räumlichkeiten in der Bürgergasse verlegt werden.
Mit Volldampf begannen nun diese Männer der ersten Stunde zu arbeiten. Bald durften wieder Jagdkarten ausgestellt werden. Die Erteilung einer Jagdkarte war von einer unpolitischen Vergangenheit abhängig, um ein Kugelgewehr führen zu dürfen, musste man eine gültige Jagdkarte und einen Jagdgewehr-Erlaubnisschein der Britischen Militärregierung (Permit) haben. LJM Czernin erreichte, dass beschlagnahmte Waffen an sogenannte Nichtbelastete zurückgegeben wurden und, was noch viel wichtiger war, es gelang ihm, Munition aufzutreiben: einerseits durch die Freigabe beschlagnahmter Bestände, andererseits durch Kompensationsgeschäfte mit dem Ausland. Wie alles in jenen Zeiten konnte man Patronen nur auf Karte bekommen, und nur Eigenjagdberechtigte, Pächter oder kommissarische Jagdleiter von Gemeindejagden erhielten überhaupt Munition: höchstens 300 Schrotpatronen vor einer größeren Niederwildjagd zur Ausgabe an die Mitjäger, höchstens 50 Kugelpatronen für einen Riegler, sonst höchstens jeweils 20 Stück. Die Ausstellung weiterer Bezugsscheine wurde von der abgelieferten Wildmenge abhängig gemacht. Die Bezirksjagdämter und das Landesjagdamt mussten die entsprechenden Listen führen.
Es verwundert nicht, dass in diesen Zeiten des allgemeinen Mangels über eine Wildwinterfütterung und die dafür am besten geeigneten Futtermittel nicht einmal diskutiert wurde, sogar Salz für Lecken war Mangelware. Den dringendsten Bedarf konnte der Landesjägermeister organisieren, die Jäger mussten um Wildsalzzuweisungen beim zuständigen Bezirksjägermeister ansuchen. Dass man unter solchen Umständen auch noch an die Gründung einer Jagdzeitschrift dachte, kann nicht hoch genug bewertet werden. Doch unverdrossen ging Prof. Dr. Wilhelm Hoffer, der erste Chefredakteur des ANBLICK, seinen Weg. Im April 1946 konnte schließlich das erste Heft erscheinen. Landesjägermeister Czernin hatte sich bei den Engländern erfolgreich um die Druckerlaubnis und um Papierzuweisungen gekümmert.
Dass eine artgerechte Hege unserer Schalenwildarten nur großräumig sinnvoll und erfolgversprechend ist, darüber war man sich schon damals einig. 1947 setzte Baron Mayr-Melnhof diesen Gedanken mit der Gründung der Hegegemeinschaft Wildfeld in die Tat um. Die Hebung der Qualität der Rotwildbestände ohne Hebung der Quantität stand im Vordergrund der Pionierarbeit dieser Hegegemeinschaft, die so zum Vorbild für die Steiermark und für andere Bundesländer wurde. Diese Hegegemeinschaft besteht noch heute, ihr derzeitiger Obmann ist der Urenkel des Gründers.
Auch Öffentlichkeitsarbeit für die Jagd wurde damals bereits geleistet. Unter großem ehrenamtlichen Einsatz und unter Bereitstellung von Geldmitteln aus so manchem Privatsäckel steirischer Jäger konnte 1949 die 25. Landesjagdausstellung im Schloss Eggenberg über die Bühne gehen. Nicht nur der erste Stock war für die Ausstellung reserviert, auch die Prunkräume waren miteinbezogen, in den vielen Arkadengängen war die Trophäenschau untergebracht, und die hinteren Höfen waren für das Scheibenschießen eingerichtet. Die großartigen Dioramen von Prof. Jung-Ilsenheim und die Bilder von Franz Roubal trugen nach dieser Ausstellung wesentlich zum Grundstock für das Steirische Jagdmuseum im Schloss Eggenberg bei, das am 4. Juli 1953 eröffnet wurde. Hätte es da nach dem plötzlichen Tod von Prof. Hoffer nicht einen dynamischen DDDr. Illig als Landesrat, der eigentlich das gesamte Schloss für das Jagdmuseum vorgesehen hatte, und einen noch rührigeren Philipp Graf Meran als Museumsleiter gegeben, diese einzigartige und schon unmittelbar nach der Gründung weit über die Grenzen hinaus bekannte und geschätzte Einrichtung wäre nie zum Leben erweckt worden. 2003 übersiedelte die Jagdkundliche Sammlung schließlich nach Schloss Stainz, wo 2006 das neue Jagdmuseum eröffnete.
1950 erhielt die Steiermark ein neues Jagdgesetz, 1951 die Steirische Landesjägerschaft ihre Statuten und damit eine Wahlordnung. LJM Czernin legte sein Amt nun in die Hände von Franz Baron Mayr-Melnhof. Dieser führte in seiner Antrittsrede aus:
„Heute ist der wahre Jäger Heger und Regler des Wildes, daher auch Beschützer des freien Lebensraumes und damit Hüter der Natur, der Kraftquelle alles Lebenden. Es kann in meinen Augen keiner ein Jäger sein, der nicht für alles Lebendige in der Natur, sei es Tier oder Pflanze, ein offenes und wachsames Auge hat.“
Wie ernst es LJM Mayr-Melnhof mit seinen Aussagen war, bewies u.a. der korporative Beitritt der Steirischen Landesjägerschaft zum Naturschutzbund. In seinen Revieren setzte er Steinwild aus und bereicherte so die heimische Wildbahn mit einer schon verloren geglaubten Art. Die von ihm angeregten und in seinen Revieren gedrehten Filme „Echo der Berge“ (Der Förster vom Silberwald) und „Das heilige Erbe“ waren Pionierleistungen des österreichischen Jagd- und Naturfilms.
Auch zur Wissenschaft hin öffnete LJM Mayr-Melnhof die Steirische Landesjägerschaft. Pansenuntersuchungen sollten Aufschluss über das Schälen des Rotwildes bringen, eine Steirische Arbeitsgemeinschaft zur Wildschadensverhütung wurde 1953 gegründet.
Seine Nachfolger, Dr. Richard von Kaan und DI Hans Graf Kottulinsky, spannen den einmal begonnenen Faden weiter. Vor allem für LJM Kottulinsky war die Einbeziehung der Wissenschaft in jagdliche Belange eine unabdingbare Forderung. Ihre Erkenntnisse sollten sich in neuen Abschussrichtlinien für das Schalenwild niederschlagen, er versuchte durch eine Regionalplanung die Rotwildproblematik in den Griff zu bekommen und er setzte sich für die Wiedereinbürgerung des Luchses ein. Überdies leistete er bahnbrechende Arbeit bei der 1977 erfolgten Gründung des Forschungsinstitutes für Wildtierkunde in Wien. LJM Kottulinsky war seiner Zeit und vor allem dem damals herrschenden Zeitgeist so weit voraus, dass ihm viele steirische Jäger nicht mehr folgen konnten oder wollten. Als er sah, dass seinem jagdpolitischen Konzept nicht jenes Maß an Vertrauen zuteil wurde, das für ihn entscheidend war, legte er sein Amt zurück.
Es gab keinen Landesjägermeister, der sich nicht auch mit der gesetzlichen Regelung des Jagdwesens herumschlagen hätte müssen. Ging es bei LJM Czernin noch um die Grundlage schlechthin, erreicht LJM Mayr-Melnhof eine Stärkung der Autorität der Jägerschaft in jagdlichen, volkswirtschaftlichen und naturschützerischen Belangen und sicherte ihr auch die nötigen Mittel. LJM Kaan betrieb eine Novellierung des Jagdgesetzes in Richtung Verankerung des Hegebegriffes, Verlängerung der Pachtzeiten und klare Unterscheidung zwischen den Tieren, die dem Jäger anvertraut sind und jenen, die dem Naturschutz unterstehen. Aber weder er noch sein Nachfolger konnte eine solche Novelle unter Dach und Fach bringen. Das gelang erst LJM Ulfried Hainzl mit dem Jagdgesetz 1986.
Damals entstand in Zusammenarbeit aller Betroffenen ein starkes, modernes gesetzliches Fundament für die steirische Jagd. Freilich hat sich das gesellschaftliche Umfeld der Jagd, aber auch manches in der praktischen Jagdausübung und in der Einstellung der Jäger bis heute so sehr verändert, dass immer wieder Anpassungen, Entrümpelungen und in manchen Bereichen völlige Neuformulierungen nötig wurden.
Was sein Großvater mit den großartigen Kinofilmen begonnen hatte, setzte der Enkel in einer modernen Weise fort: LJM Dr. Franz Mayr-Melnhof-Saurau engagierte 1991 Profis für die Öffentlichkeitsarbeit, um Jagd und Jägern ihren Platz in der Gesellschaft zu sichern. Dass dazu erst einmal besonders strenge Maßstäbe an die Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft selbst anzulegen sind, wusste er und bemühte sich deshalb besonders um die Neufassung des Disziplinarrechtes. Der Gedanken und Pläne hatte er noch viele, ein tödlicher Autounfall im Jahr 1993 verhinderte deren Ausführung. Doch sein Nachfolger DI Heinz Gach ging den einmal eingeschlagenen Weg konsequent weiter.
Für viele Dinge war die Zeit reif geworden, ob es nun um die ganzheitliche Sicht des Weidwerkes als Verantwortung für die gesamte Umwelt, die ehrliche und fruchtbringende Zusammenarbeit mit den Lebensraumpartnern, den aufrechten, offenen und verantwortungsbewussten Umgang mit einer kritischen Öffentlichkeit, die Einstellung von Wildökologen, die Erarbeitung der Grundlagen für eine wildökologische Raumplanung, die Erhebung der Verbreitung unserer Raufußhühner, die Überarbeitung der Abschussrichtlinien, die zeitgemäße Niederwildhege durch die Erhaltung und Schaffung von Lebensraum, die Umsetzung des Tierschutzgesetzes bei der Fasanenauswilderung, die Einrichtung von Jagdgebrauchshundestationen, die Forcierung des „Steirischen Weges“ in der tierschutzgerechten Hundeausbildung oder auch die Schaffung von Übungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Umgang mit den Jagdwaffen durch den Erwerb der Schießstätte Zangtal geht.
Es galt, die Zeichen der Zeit im Beziehungsdreieck Tier – Gesellschaft – Lebensraum zu sehen, sie richtig einzuschätzen und danach zielstrebig und verantwortungsbewusst zu handeln, ständig die „Gesellschaftsverträglichkeitsprüfung“ zu bestehen und die Weiterentwicklung des Weidwerks in Inhalt und Geist im Auge zu behalten. Auch einige größere und kleinere Jagdgesetznovellen konnten beschlossen werden. Und schließlich initiierte er auch noch auf Bundesebene einen „Dachverband Jagd Österreich“ als gemeinsames Sprachrohr aller österreichischen Jäger und eine gemeinsame Dachmarke.
Mit Ende 2016 legte LJM Gach sein Amt zurück, als Nachfolger wurde Franz Mayr-Melnhof-Saurau gewählt. Er kümmert sich seither mit hohem Arbeitseinsatz, viel Geschick und starker Hand um Wild, Jagd und Natur in der Steiermark und führt die Anliegen all seiner Vorgänger fort, nämlich das Jagdwesen in der Steiermark und die Steirische Landesjägerschaft weiter zu entwickeln, es öffentlichkeits- und zukunftstauglich zu machen.
Die Steirischen Jägerinnen und Jäger leben mit der Natur –
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