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Die 22. Jagdgesetznovelle wurde mit 5. Februar verlautbart und tritt mit 6. Februar 2024 in Kraft

Hier im Überblick

 

Der Begriff „Wildtiermanagement“ wird in das Jagdgesetz aufgenommen: Das beinhaltet u.a. die Wildtierforschung, das Wildtier- und Lebensraummonitoring, die Erstellung von Fachkonzepten und Fachplänen, die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wildtieren, die wildökologische Raumplanung

Nach der einmaligen Absolvierung eines Kurses können JägerInnen mit gültiger Jagdkarte AUSSCHLIESSLICH Schwarzwild und dieses NUR auf landwirtschaftlichen Flächen (Ackerbauflächen, Wiesen, Almen, landwirtschaftliche Kulturen) mit Nachtzieltechnik zur Vermeidung von Wildschäden bejagen

Wird im Rahmen der Wolfsverordnung ein Schad- oder Risikowolf zum Abschuss freigegeben, kann auch hier Nachtzieltechnik zum Einsatz kommen

Wildschutzgebiete können auch für frei überwinterndes Rot-, Gams- und Steinwild, im Bereich von Überwinterungsgebieten des Auer- und Birkwildes sowie des Schnee- und Steinhuhns beantragt werden

Eine verpflichtende Besprechung zwischen Bezirksjägermeisterinnen/ Bezirksjägermeister und Bezirksverwaltungsbehörde im Vorfeld zur Abschussplangenehmigung wird eingeführt

Bei in Not geratenem, verletztem oder krankem Wild, das dringend Hilfe benötigt, können im Notfall auch Netze, Schlingen, veterinärrechtlich zulässige Betäubungsmittel oder ähnliches zum Einsatz kommen

Werden aufgrund von Schäden Abschüsse über den festgesetzten Abschussplan oder über die reguläre Jagdzeit hinaus festgesetzt, sind die Trophäen erlegter Stücke künftig zwingend bei der Behörde abzugeben

Zu den Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft zählt künftig auch die Erarbeitung von Richtlinien für die Kursinhalte der JungjägerInnen-Ausbildung

Wildfütterungen für Rotwild, Steinwild, Muffelwild und Schwarzwild sind durch die Behörde zu genehmigen

Im Falle von Wildschäden besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn der Schaden 100 Euro übersteigt

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