Gemäß § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung der Prüfung für den Jagdschutzdienst, haben sich die Prüfungswerber schriftlich um die Zulassung zur Prüfung zu bewerben.
Gemäß § 34 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes werden zur Prüfung nur Personen zugelassen, die die Pächterfähigkeit (Jagdkartenbesitz durch 5 abgelaufene Jagdjahre) besitzen.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) der Geburts(Tauf)schein des Bewerbers,
b) ein Nachweis, dass keiner der im § 41 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 genannten Ausschließungsgründe vorliegt (Leumundszeugnis bzw. Strafregisterauszug),
c) ein amtsärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung (nicht älter als 3 Monate),
Die Gesuche und Beilagen sind bis spätestens 14. April 2023 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz, einzubringen. Verspätet eingelangte Gesuche können für die ab 31. Mai 2023 stattfindenden Prüfungen nicht berücksichtigt werden.
Quelle: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10
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