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Ausübung der Jagd im Lockdown für steirische Jägerinnen und Jäger

 

Bereits am Beginn der Pandemie im letzten Jahr konnte durch das starke Zusammenwirken aller Landesjagdverbände über Jagd Österreich die Feststellung, dass die Jagd systemrelevant und die Durchführung der Jagd daher unaufschiebbar ist, erreicht werden. So konnte die Ausübung der Jagd auch für unsere Steirischen Jägerinnen und Jäger durchgängig während aller Lockdowns gewährleistet werden.

Die Steirischen Jägerinnen und Jäger erfüllen einen systemrelevanten Auftrag auf der Basis des Steirischen Landesjagdgesetzes. Wie alle übrigen 8 Landesjagdgesetze dient auch das Steirische Landesjagdgesetz nicht dazu, Freizeitaktivitäten der Jägerinnen und Jäger zu schützen, sondern verfolgt ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses. Die Gefährdung des Waldes und seiner Wirkungen sowie der landwirtschaftlichen Kulturen kann nur durch eine Reduzierung der Wildstände hintangehalten werden. Die jagdliche Bewirtschaftung stellt außerdem die Gewinnung von hochwertigen Lebensmitteln, den Erhalt der Biodiversität und die Prävention von Tierseuchen sicher. Dies wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof u. a. in seinem Erkenntnis vom 10.10.2017, E2446/2015, festgestellt.

Aus diesem Grund fällt die Ausübung der Jagd unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit gem. §§ 3 Abs. 1 Z 4, 8 sowie 14 Abs. 1 Z 1 5. COVID-19-NotMV. Das Innenministerium unterstützt hier die Jägerinnen und Jäger und wird die Polizei über die Möglichkeit der Jagd auch nach 20:00 Uhr bzw. der Abhaltung von Jagden mit mehreren Personen informieren.

Wir empfehlen unseren Jägerinnen und Jägern, die Bestätigung im Anhang auszudrucken bzw. zumindest digital bei der Anreise ins jeweilige Revier und bei der Jagd selbst mitzuführen, sie gilt ausschließlich für die Ausübung der Jagd und nicht für andere Zwecke.

 

Bestätigung zur Ausübung der Jagd während des Lockdowns

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