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Grenzübertritt für Jagdpächter möglich

Basierend auf der Systemrelevanz der Jagd, insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung des Mindestabschusses und der Haftung für Wildschäden, aber auch der Tierseuchenbekämpfung (ASB) und der Wildschadensreduktion dürfen Personen, die in einem gültigen Jagdpachtvertrag als Pächter aufscheinen, unter Vorlage einer Kopie dieses Jagdpachtvertrages, einer gültigen Jagdkarte und eines gültigen Reisedokuments am Grenzübergang nach Österreich einreisen.

Eine Einreise nach Österreich ist für PächterInnen somit auch ohne gültiges ärztliches Zeugnis, welches zeigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ und nicht älter als vier Tage ist, möglich.

Nachfolgend die Presseinformation von Jagd Österreich:

Presseinformation: Revierzugang für Jagdpächter aus Nachbarstaaten wieder ermöglicht

Die Einschränkungen des Grenzverkehrs haben in der Coronakrise den Revierzutritt für Jagdpächter und ganzjährige Abschussvertragsnehmer aus Nachbarstaaten bisher nicht erlaubt. „JAGD ÖSTERREICH“ hat nun bundesweite Rechtssicherheit für den Revierzugang dieser Personen erreicht.

Gerade in landwirtschaftlich geprägten Regionen und im Bereich des Objektschutzwaldes ist eine Regulierung des Wildtierbestandes zur Minimierung des Wildschadens eine wichtige Säule der nachhaltigen Landnutzung und damit systemrelevant. Der Schutz landwirtschaftlicher Nutzpflanzen sowie die Kontrolle der Wildtiergesundheit hinsichtlich der Tierseuchenprävention gehört zu den wichtigen Aufgabenfelder der Jägerinnen und Jäger in Österreich. Abschussvertragsnehmer und Jagdpächter aus Nachbarstaaten wurden jedoch bisher durch die erschwerten Grenzübergänge im Maßnahmenpaket zur Eindämmung von COVID-19 bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten empfindlich eingeschränkt.

Rechtssicherheit erwirkt:

Im engen Austausch mit dem Bundesministerium für Inneres (BMI) und dem Gesundheitsministerium hat „JAGD ÖSTERREICH“ nun eine klare bundesweite Regelung erwirkt. So dürfen nun Personen, die in einem gültigen Jagdpachtvertrag genannt sind, im Rahmen des sogenannten „gewerblichen Verkehrs“ unter Vorlage einer Kopie des Pachtvertrages, einer gültigen Jagdkarte und eines gültigen Reisedokumentes am Grenzübergang einreisen. Die Verträge von Abschussvertragsnehmern sind aus Sicht des BMI als gleichwertig zu betrachten. Grundlage für die Regelung sind die Rechtsvorschriften für Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten mit der Fassung vom 30.04.2020.

„Uns als Jägerschaft ist es wichtig Rechtssicherheit in allen Belangen unserer Jagdausübung für unsere Jägerinnen und Jäger zu erwirken. Es freut mich, dass das Innenministerium sowie das Gesundheitsministerium die Systemrelevanz der Jagd mit ihrer schnellen Reaktion zur Regelung der Grenzübergänge für Jagdpächter und Abschussvertragsnehmer aus Nachbarstaaten unterstreichen. Ich begrüße zudem, dass die Grenzpolizei bereits unverzüglich zu diesem Sachverhalt informiert wurde“, zeigt sich Landesjägermeister Ing. Roman Leitner, Präsident von „JAGD ÖSTERREICH“ erfreut.

 



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