Mit dem heutigen Tag ist die Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen in Kraft.
Zur Abwendung von erheblichen Schäden ist in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die Erlegung von 7.700 Nebel- und Rabenkrähen mit einer für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe zulässig – die Erlegung hat durch den Jagdausübungsberechtigten oder von diesem beauftragte InhaberInnen einer gültigen Jagdkarte zu erfolgen.
Ein Meldesystem zur Überwachung der Einhaltung der genannten Kriterien wird über das Wildinformationssystem WIS zur Verfügung gestellt.
Verordnung Land Steiermark vom 21.08.2023
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