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Wichtige Information für Grundeigentümer, Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane, Jagdleiter, etc...

 

 

Richtungsweisende Entscheidung am Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz

Nach diversen Jagdstörungen wurde David Richter (Kampagnenleiter des VGT) vor dem Zivilgericht vom Eigentümer der betroffen Grundstücke geklagt, dass er in Zukunft landwirtschaftliche Grundstücke nicht mehr betreten darf und diverse forstwirtschaftliche Grundstücke (im konkreten handelte es sich um eine Forststraße) während der Dauer der Treibjagden ebenfalls nicht betreten darf.

Es liegt nun ein Urteil erster Instanz des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vor, in dem das Gericht nach einem gründlich durchgeführten Beweisverfahren diese Verbote erlassen hat. Es bleibt nun abzuwarten, ob der hauptberuflich beim VGT als Kampagnenleiter beschäftigte Herr David Richter dagegen Berufung erheben wird.

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass im Verfahren auch vorgebracht wurde, dass Demonstrationen gegen die Jagd samt Reportagen darüber den Erholungszweck des § 33 Forstgesetz überschreiten und somit unzulässig sind.

Das bedeutet im Klartext, dass das allgemeine Betretungsrecht des Waldes (und damit auch der Forststraßen) nur zu Erholungszwecken zulässig ist. Demonstrationen gegen die Jagd, wie sie vom VGT aller Orten erfolgen, sind somit weder auf landwirtschaftlichen Flächen, noch auf forstlichen Grundstücken (und damit auch Forststraßen) zulässig.

Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei um das erste Urteil, das dies ausgesprochen hat!

Im Anhang finden Sie das vollständige Urteil.

Urteil Hengist – David Richter

Urteil

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